Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 72 Versicherung inländischer Risiken
Stand: 10.06.2019
Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaats, denen der Geschäftsbetrieb nach § 67 erlaubt worden ist, dürfen Versicherungsverträge mit Versicherungsnehmern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, sowie Versicherungsverträge über dort belegene Grundstücke nur durch Bevollmächtigte abschließen, die im Inland wohnen.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 72 VAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Wuppertal, 12.03.2008 – 6 T 191/08Zitiert von 1
- OLG Hamm, 04.11.2014 – 15 W 412/14
- OLG Zweibrücken, 22.12.2010 – 3 W 202/10
- BVerfG, 26.07.2005 – 1 BvR 782/94Verfassungsrechtliche schutzpflichten des Gesetzgebers (Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG) gegenüber Versicherten bei der Übertragung des Bestands von Lebensversicherungsverträgen auf ein anderes UnternehmenZitiert von 38
- BFH, 18.12.2014 – IV R 50/11Keine erweiterte Kürzung für zu einem Vermögensstock des Gesellschafters zur Bedeckung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung gehörenden Grundbesitz einer gewerblich geprägten PersonengesellschaftZitiert von 4
- BFH, 11.04.1984 – I R 56/80Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 72 VAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.